Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.
Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe (Oficinas de Asistencia a las Víctimas del delito) zu verweisen, wo Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen Unterstützung erhalten, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt zu Terminen mit den Behörden bzw. Beamten begleiten zu lassen.
Darüber hinaus haben Sie als Opfer das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Zu diesem Zweck können im Bedarfsfall Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache oder andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.
Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.
Die Auskünfte, auf die Sie als Opfer ein Anrecht haben und die Sie beim Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten sowie während der Zeit erhalten, in der Sie die Hilfs- und Unterstützungsdienste in Anspruch nehmen, betreffen im Wesentlichen :
Bei Bedarf können Sie auch Informationen über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowie über die verfügbaren Kommunikationshilfen und -dienste erhalten.
Sollten Sie nicht in Spanien wohnhaft sein, haben Sie Anspruch auf Auskunft über das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte.
Wenn Sie Opfer einer Straftat werden und in Spanien wohnhaft sind, können Sie die Straftat auch dann in Spanien zur Anzeige bringen, wenn diese in einem anderen Land der Europäischen Union begangen worden ist.
Sollten die spanischen Behörden mangels Zuständigkeit von der Aufnahme von Ermittlungen absehen, leiten sie die Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden des Landes weiter, in dem die Straftat begangen worden ist, und setzen Sie als Erstatter der Strafanzeige darüber in Kenntnis.
Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und wenn die Straftat, derer Sie Opfer geworden sind, in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen wurde (Opfer einer Straftat in grenzüberschreitenden Fällen), können Sie sich an eines der Büros für Opferhilfe wenden. Dort erhalten Sie Auskunft über die rechtlichen Schritte, die Sie in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, einleiten können, sowie über die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben. Handelt es sich um eine terroristische Straftat, sollten Sie sich an das Innenministerium, Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus (Dirección General de Apoyo a las Víctimas del Terrorismo del Ministerio del Interior) wenden.
Sind Sie ein nicht in Spanien wohnhafter Bürger, der weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrscht, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen. Sollten Sie nicht in Spanien wohnhaft sein, haben Sie ferner Anspruch auf Auskunft über das Verfahren zur Ausübung Ihrer Rechte.
Wurde für Sie in einem Mitgliedstaat eine Schutzanordnung ausgestellt, können Sie eine Europäische Schutzanordnung beantragen. Über ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren wird Ihnen durch eine neue Schutzmaßnahme des Mitgliedstaats, in das Sie reisen oder umziehen, Schutz gewährt.
Bei Erstattung der Strafanzeige haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Anzeige ausgehändigt wird. Ferner haben Sie, falls Sie keine der Amtssprachen des Ortes beherrschen, an dem die Straftat zur Anzeige gebracht wird, Anspruch auf kostenlose sprachliche Unterstützung und auf schriftliche Übersetzung der Abschrift der von Ihnen erstatteten Anzeige.
Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Auskunft über Folgendes:
Darüber hinaus werden Ihnen Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung bekannt gegeben, aber auch das Vergehen, das dem Straftäter zur Last gelegt wird.
Sind Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden, werden Sie nicht nur über Entscheidungen informiert, die zusätzliche persönliche Schutzmaßnahmen oder die Änderung bereits vereinbarter Maßnahmen zur Gewährleistung Ihrer Sicherheit betreffen, sondern auch – ohne gesonderten Antrag Ihrerseits – über Entscheidungen in Bezug auf die Inhaftierung oder spätere Freilassung des Straftäters sowie über die eventuelle Flucht des Straftäters aus der Haft, es sei denn, Sie haben ausdrücklich auf derartige Benachrichtigungen verzichtet.
Ferner können Sie die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch nehmen. Je nach Schwere der Straftat bzw. auf eigenen Wunsch können Sie an diese Büros verwiesen werden.
In Fällen, in denen die fraglichen Straftaten besonders schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, können die Behörden in Absprache mit den Büros für Opferhilfe die Hilfs- und Unterstützungsdienste auch Ihren Familienangehörigen zugänglich machen. Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten Personen, die mit Ihnen durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).
Sind Sie ein nicht in Spanien wohnhafter Bürger, der weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrscht, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen.
Die Büros für Opferhilfe informieren Sie über Ihren Anspruch auf kostenlose sprachliche Unterstützung und auf schriftliche Übersetzung der Abschrift der Anzeige, der Ihnen zusteht, wenn Sie keine der Amtssprachen des Ortes beherrschen, an dem Sie die Straftat zur Anzeige bringen.
Insbesondere haben Sie auf Folgendes Anspruch:
diese Leistung steht Ihnen auch zu, wenn Sie eine Hör- oder Sprachbehinderung haben
Sie können beantragen, dass der Übersetzung auch eine kurze Zusammenfassung der Gründe für die jeweilige Entscheidung beigefügt wird
Dolmetschdienste können in Form einer Videokonferenz oder über ein anderes Telekommunikationsmittel bereitgestellt werden, es sei denn, der Richter oder das Gericht stimmt von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien zu, dass der Dolmetscher zur Wahrung Ihrer Rechte physisch anwesend sein muss.
Die schriftliche Übersetzung von Unterlagen kann in Ausnahmefällen dadurch entfallen, dass ersatzweise eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts in einer von Ihnen beherrschten Sprache vorgetragen wird, um so die Fairness des Verfahrens zu wahren.
Wenn Sie eine Verdolmetschung oder Übersetzung von polizeilichen Maßnahmen wünschen, Ihnen diese aber nicht zur Verfügung gestellt werden, können Sie sich diesbezüglich an den Untersuchungsrichter wenden. Die Beschwerde gilt ab dem Zeitpunkt als eingereicht, da Sie sich dahingehend äußern, dass Sie mit der Verweigerung der angefragten Dolmetsch- bzw. Übersetzungsdienste nicht einverstanden sind.
Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.
Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe zu verweisen, wo Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen Unterstützung erhalten, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt zu Terminen mit den Behörden bzw. Beamten begleiten zu lassen.
Darüber hinaus haben Sie das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Zu diesem Zweck können im Bedarfsfall Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache oder andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.
Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.
Wenn Sie Opfer einer Straftat werden, haben Sie das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden und die der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch zu nehmen.
Bei den Büros für Opferhilfe handelt es sich um einen öffentlichen Dienst, der vom Justizministerium eingerichtet wurde, mehrere Fachgebiete abdeckt und Opfern kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Diese Büros sind in allen Autonomen Gemeinschaften, in fast allen Provinzhauptstädten und in einigen anderen Städten zu finden.
Für Sie als Opfer einer Straftat stellen die Büros für Opferhilfe umfangreiche koordinierte und spezialisierte Unterstützungsleistungen bereit und berücksichtigen dabei Ihre individuellen rechtlichen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse.
Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, können Sie sich an das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer des Gerichtshofs (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional) wenden, aber auch das Büro für Opferhilfe in Ihrer Provinz hilft Ihnen gern weiter. Das Büro für Opferhilfe stimmt sich dann mit dem Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof ab.
Das Recht auf Inanspruchnahme der Dienste besteht auch, nachdem die Hilfs- und Unterstützungsdienste und ggf. die Wiedergutmachungsdienste die Arbeit an Ihrem Fall aufgenommen haben, ferner während des gesamten Strafverfahrens sowie – innerhalb eines angemessenen Zeitraums – nach dessen Abschluss, und zwar unabhängig davon, ob die Identität des Straftäters bekannt ist und welchen Ausgang das Verfahren genommen hat, und im Übrigen auch im Zeitraum vor Anzeige der Straftat.
In Fällen, in denen die fraglichen Straftaten besonders schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, können die Behörden in Absprache mit den Büros für Opferhilfe die Hilfs- und Unterstützungsdienste auch Ihren Familienangehörigen zugänglich machen. Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten Personen, die mit Ihnen durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).
Falls Sie minderjährige Kinder haben oder selbst minderjährig sind und das Sorgerecht einem weiblichen Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt oder Personen obliegt, die häusliche Gewalt erfahren haben, haben Sie Anspruch auf spezielle, gesetzlich geschaffene Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen.
Wenn Sie Opfer einer terroristischen Straftat oder von geschlechtsbezogener Gewalt geworden oder wenn Sie minderjährig sind, stehen Ihnen darüber hinaus auch die Rechte zu, die Ihnen im Rahmen der Rechtsvorschriften zu der jeweiligen Art der Straftat eingeräumt wurden.
Die Staatspolizei und ggf. die Polizei der Autonomen Gemeinschaft, in der die Straftat begangen wurde, nimmt zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige eine individuelle Erstbewertung Ihrer Situation vor, um Ihren Schutzbedarf zu ermitteln und um herauszufinden, ob Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer gelten. Bei dieser Erstbewertung werden Sie über die Möglichkeit informiert, sich an das Büro für Opferhilfe zu wenden.
Je nach Schwere der Straftat bzw. in jedem Fall, in dem Sie es wünschen, müssen Sie von den Behörden und Beamten, mit denen Sie zusammenkommen, an das Büro für Opferhilfe verwiesen werden.
Die Inanspruchnahme der Hilfs- und Unterstützungsdienste, die von den Behörden und den Büros für Opferhilfe angeboten werden, ist stets vertraulich.
Die Informationen, die Sie der Polizei und anderen Behörden oder Beamten offenbaren, von denen Sie vom ersten Moment an Unterstützung erhalten, dürfen nur an andere Hilfs- und Unterstützungsdienste, wie etwa die Büros für Opferhilfe, weitergegeben werden, und auch nur mit Ihrem Einverständnis, das Sie nach entsprechender Aufklärung geben.
Und auch die Opferunterstützungsdienste dürfen die über Sie erhaltenen Informationen nur mit Ihrem Einverständnis an Dritte weiterleiten, das Sie nach entsprechender Aufklärung geben.
Was den justiziellen Bereich anbelangt, so ergreifen die Richter, die Gerichte, die Staatsanwälte und sonstige Behörden und Beamte, die mit den strafrechtlichen Ermittlungen betraut sind, sowie all diejenigen, die in anderer Weise am Verfahren beteiligt sind oder daran mitwirken, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um Ihre Privatsphäre und die Ihrer Familienangehörigen zu schützen und vor allem um zu verhindern, dass Dritte an Informationen gelangen, die auf Ihre Identität schließen lassen, wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder eine Person mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf sind.
Ferner kann die Justizbehörde untersagen, Bilder von Ihnen oder von Ihren Familienangehörigen aufzunehmen, weiterzugeben oder zu veröffentlichen, insbesondere wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder eine Person mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf sind.
Jedes Opfer hat das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Büros für Opferhilfe kostenfrei und auf vertraulicher Basis in Anspruch zu nehmen.
Für die Inanspruchnahme dieser Hilfs- und Unterstützungsdienste ist es nicht erforderlich, im Vorfeld eine Straftat zur Anzeige zu bringen.
Die Behörden und Beamten, die mit der Ermittlung, der Verfolgung und der Verurteilung von Straftaten betraut sind, ergreifen die notwendigen, gesetzlich geschaffenen Maßnahmen, um das Leben der Opfer und ihrer Familienangehörigen, ihre geistige und körperliche Gesundheit, ihre Freiheit, ihre Sicherheit und ihre sexuelle Freiheit und Unversehrtheit zu schützen und in angemessener Weise für die Wahrung ihrer Privatsphäre und Würde zu sorgen, insbesondere dann, wenn sie Aussagen machen oder vor Gericht als Zeuge auftreten müssen.
Der Staatsanwalt hat dafür zu sorgen, dass dieser Anspruch auf Schutz vor allem bei minderjährigen Opfern durchgesetzt wird und dass die richtigen Maßnahmen getroffen werden, die dem Interesse dieser Opfer dienen und die den Schaden verhindern oder begrenzen können, der für sie aus dem Verfahrensablauf entstehen kann.
Wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder ein Opfer mit Behinderung sind (besonders schutzbedürftige Opfer), besteht die Möglichkeit, Beweismittel vor der Verhandlung durch Sachverständige prüfen und Ihre Befragung durch ein speziell ausgebildetes Team in einem separaten Raum aufzeichnen zu lassen.
Es findet eine Bewertung Ihrer individuellen Umstände statt, damit festgelegt werden kann, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.
Für diese Bewertung und für den Beschluss dieser Art von Maßnahmen sind folgende Stellen zuständig:
Ja, denn es findet immer zunächst eine Bewertung Ihrer individuellen Umstände statt, damit festgelegt werden kann, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.
Die Staatspolizei und ggf. die Polizei der Autonomen Gemeinschaft, in der die Straftat begangen wurde, nimmt zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige eine individuelle Erstbewertung Ihrer Situation vor, um Ihren Schutzbedarf zu ermitteln und um herauszufinden, ob Sie als besonders schutzbedürftiges Opfer gelten. Bei dieser Erstbewertung werden Sie über die Möglichkeit informiert, sich an das Büro für Opferhilfe zu wenden.
Wenn Sie von einem Büro für Opferhilfe betreut werden, nimmt dieser Dienst ebenfalls eine Bewertung Ihres Falls vor. Die Informationen, die im Zuge der polizeilichen Bewertung erfasst werden, können mit Ihrem Einverständnis an das Büro weitergeleitet werden.
In die individuelle Bewertung fließen die von Ihnen geäußerten Bedürfnisse und Ihre Wünsche ein, und Sie werden in Ihrer körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit in vollem Umfang geachtet.
Insbesondere wird Folgendes berücksichtigt:
wenn Sie minderjährig oder behindert und besonders schutzbedürftig sind, werden ferner Ihre Ansichten und Interessen sowie Ihre individuellen Umstände berücksichtigt, und es werden vor allem die Grundsätze zum Wohl der minderjährigen bzw. behinderten schutzbedürftigen Person geachtet wie auch ihr Recht auf Auskunft, Nichtdiskriminierung, vertrauliche Behandlung, Privatsphäre und Schutz
Ja, während der Ermittlungen zur Straftat prüft der Untersuchungsrichter bzw. der Richter, der mit Gewalt gegen Frauen befasst ist, Ihren Fall und legt die für Sie geeigneten Schutzmaßnahmen fest, während dies bei einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt von der Staatsanwaltschaft oder der in der Anfangsphase mit den Ermittlungen befassten Polizei übernommen wird.
Sollten Sie in Gefahr sein, erhalten Sie Polizeischutz.
Ihre Zeugenaussage kann aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder zum Schutz Ihrer Würde per Videokonferenz stattfinden.
Falls Sie Opfer bestimmter Straftaten sind, die besondere Schutzmaßnahmen für die Opfer nach sich ziehen, wie z. B. geschlechtsbezogene Gewalt, häusliche Gewalt, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung von Arbeitskraft, Verletzungen, gegen die Freiheit gerichtete Straftaten, Folter, Straftaten gegen Einzelpersonen, gegen die sexuelle Freiheit, die Privatsphäre, das Recht auf Selbstverständnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Ehre und der sozioökonomischen Ordnung, haben Sie Anspruch darauf, dass eines der folgenden Verbote gegen den Straftäter ausgesprochen wird, wenn dies für Ihren Schutz unerlässlich ist: Verbot, sich an einem Ort, in einem Stadtviertel, in einer Stadt oder in einer Region aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben; Verbot, sich Ihnen zu nähern oder mit bestimmten Personen zu kommunizieren.
Folgende Maßnahmen sind während der Ermittlungen zu Ihrem Schutz möglich:
Wenn Sie als Zeuge geladen werden und der Richter der Ansicht ist, Sie seien in ernsthafter Gefahr oder Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder Ihre Familie seien gefährdet, kann er Folgendes veranlassen:
Wenn Sie Opfer von geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt geworden sind, können Sie eine „Schutzanordnung“ beantragen, die allgemeine Schutzmaßnahmen gegen den Straftäter umfasst (Verbot, sich an bestimmten Orten, in bestimmten Stadtvierteln, Städten oder Regionen aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben; Verbot, sich bestimmten Personen zu nähern oder mit diesen zu kommunizieren).
Im Zuge des Gerichtsverfahrens kann der Richter oder der Gerichtspräsident anordnen, dass die Anhörung zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung und Ihrer Person als Opfer und/oder Ihrer Familie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet (eingeschränkter Einsatz audiovisueller Medien bei Gerichtsverhandlungen und Verbot der Aufzeichnung sämtlicher oder einiger Anhörungen). Ferner kann mit einer solchen Anordnung die Bekanntgabe der Identität der Sachverständigen oder anderer Verfahrensbeteiligter untersagt werden.
Als Privatkläger könnten Sie eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
Während des Verfahrens stehen zu Ihrem Schutz folgende Maßnahmen zur Verfügung:
Die Maßnahmen zur Unterbindung des visuellen Kontakts mit dem mutmaßlichen Täter und von Fragen über Ihr Privatleben können auch während der Ermittlungen angeordnet werden.
Bei besonders schutzbedürftigen Opfern, wie z. B. minderjährigen Opfern oder Personen mit Behinderung mit besonderem Schutzbedarf, sind während des Verfahrens neben den Maßnahmen laut Abschnitt „Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?“ folgende weitere Maßnahmen möglich:
Wenn Sie ein minderjähriges Opfer oder ein Opfer mit Behinderung sind (besonders schutzbedürftige Opfer), besteht die Möglichkeit, Beweismittel vor der Verhandlung durch Sachverständige prüfen und Ihre Befragung durch ein speziell ausgebildetes Team in einem separaten Raum aufzeichnen zu lassen.
Wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind oder auch in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt mit Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem der Elternteile besteht, sofern der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten dem Opfer gegenüber ausreichend nachzukommen, besteht darüber hinaus auf Antrag des Staatsanwalts die Möglichkeit, einen Prozesspfleger zu bestellen.
Wenn Sie minderjährig sind, werden Sie im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen gemäß den Protokollen behandelt, die speziell zu Ihrem Schutz erarbeitet worden sind. Wenn Sie eine Aussage machen müssen, werden besondere Vorkehrungen getroffen. Der Staatsanwalt, dessen ausdrückliche Pflicht der Schutz Minderjähriger ist, muss jederzeit anwesend sein. Der visuelle Kontakt zwischen Ihnen und dem Täter muss mithilfe von technischen Mitteln verhindert werden.
Sie werden von einem speziell ausgebildeten Team in einem separaten Raum befragt, sodass für Sie keine bedrohliche Atmosphäre entsteht, zumal die Möglichkeit besteht, Beweismittel vor der Verhandlung von Sachverständigen prüfen und die Befragung aufnehmen zu lassen.
Sie können nur einmal eine Aussage machen, und zwar in Anwesenheit des Untersuchungsrichters, des Rechtspflegers und aller Verfahrensbeteiligten, d. h. während der Gerichtsverhandlung brauchen Sie dann nicht noch einmal auszusagen.
Wenn Sie als Minderjähriger eine Aussage machen, wird der visuelle Kontakt zwischen Ihnen und dem Angeklagten im Zuge des Gerichtsverfahrens durch alle zur Verfügung stehenden technischen Mittel verhindert.
Auch die Möglichkeiten einer direkten Gegenüberstellung werden beschränkt.
Während des Verfahrens sind neben den Maßnahmen laut Abschnitt „Wird geprüft, ob ich einem weiteren Schadensrisiko durch die Strafjustiz ausgesetzt bin (im Rahmen der Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens)?“ folgende weitere Maßnahmen möglich:
Wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind oder auch in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt mit Ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem der Elternteile besteht, sofern der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten dem Opfer gegenüber ausreichend nachzukommen, besteht darüber hinaus auf Antrag des Staatsanwalts die Möglichkeit, einen Prozesspfleger zu bestellen.
Ist ein Familienangehöriger infolge einer Straftat ums Leben gekommen, gelten Sie als indirektes Opfer der Straftat, die an Ihrem Familienangehörigen (dem direkten Opfer) verübt wurde, sofern Sie sich in einer bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Situation befinden (ausgenommen ist jedoch in allen Fällen diejenige Person, die für die Straftat verantwortlich ist), z. B. wenn Sie der Ehepartner des direkten Opfers sind und Sie als Ehepaar weder gesetzlich getrennt waren noch dauerhaft getrennt gelebt haben, wenn Sie das Kind des direkten Opfers oder des Ehepartners sind, wenn die Ehepartner weder gesetzlich getrennt waren noch dauerhaft getrennt gelebt haben und Sie bei ihnen gelebt haben, oder wenn Sie mit dem direkten Opfer in ähnlicher Beziehung zueinander standen und bei ihm gelebt haben.
Bedenken Sie, dass alle Opfer dem Gesetz nach berechtigt sind, Straf- bzw. Zivilklage zu erheben und vor den die Ermittlungen leitenden Stellen aufzutreten, um diesen die Beweismittel und Informationen zukommen zu lassen, die zur Klärung des Sachverhalts von Belang sind.
Als indirektes Opfer haben Sie das Recht, die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden und die der Büros für Opferhilfe kostenfrei und im vertraulichen Rahmen in Anspruch zu nehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass es für angemessen erachtet wurde, dieses Recht angesichts der besonderen Schwere der Folgen der Straftat auf die Familienangehörigen des direkten Opfers auszuweiten. Als Familienangehörige gelten in diesem Sinne ausschließlich Personen, die mit dem direkten Opfer durch Heirat oder in ähnlicher Weise verbunden sind, sowie Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).
Als indirektes Opfer steht Ihnen das Recht auf Auskunft über die verfügbaren – medizinischen, psychologischen und materiellen – Hilfs- und Unterstützungsleistungen sowie über die Vorgehensweise zu, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, aber auch über die Entschädigung, auf die Sie unter Umständen Anspruch haben, und ggf. über die Vorgehensweise, um diese zu beantragen.
Die Büros für Opferhilfe beraten Sie zu Ihren finanziellen Rechten in Zusammenhang mit dem Verfahren, insbesondere in Bezug auf die finanzielle Hilfe zur Bewältigung der Folgen der Straftat und auf die Vorgehensweise, um diese Art von Hilfe zu beantragen, bieten Ihnen aber auch emotionale Unterstützung und bei Bedarf therapeutische Betreuung an, d. h. den erforderlichen psychologischen Beistand, um die traumatischen Erlebnisse der Straftat zu überwinden.
Was die finanzielle Hilfe anbelangt, auf die Sie als indirektes Opfer einer Straftat Anspruch haben, verfügt Spanien über ein staatliches Beihilfesystem zugunsten von indirekten Opfern von in Spanien verübten vorsätzlichen Gewaltverbrechen mit Todesfolge bzw. mit schwerwiegenden Folgen für Ihre seelische Gesundheit.
Damit Sie als indirektes Opfer mit Anspruchsberechtigung für finanzielle Hilfe (als Begünstigter) gelten können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Hilfe müssen Sie innerhalb eines Jahres beantragen, nachdem sich die Straftat ereignet hat. Für den Fall, dass das Opfer an den unmittelbaren Folgen von Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden stirbt, beginnt die einjährige Frist für die Beantragung der Finanzhilfe mit dem Tag des Todes erneut.
Im Allgemeinen ist die Gewährung einer Finanzhilfe davon abhängig, ob eine endgültige richterliche Entscheidung vorliegt, mit der das Strafverfahren beendet wurde.
Die Hilfe kann weder mit der im Urteil festgesetzten Entschädigung kombiniert werden, wobei jedoch die Finanzhilfe in voller Höhe oder anteilig gezahlt wird, wenn die Person, die sich der Straftat schuldig gemacht hat, für teilinsolvent erklärt wurde, noch mit der Entschädigung bzw. der finanziellen Unterstützung aus einer Privatversicherung, wenn der Betrag höher ist als der im Urteil festgesetzte Betrag, oder mit den Sozialleistungen, auf die das Opfer aufgrund seiner vorübergehenden Behinderung Anspruch haben könnte.
Die Finanzhilfe darf keinesfalls mehr betragen als die im Urteil festgesetzte Entschädigung.
Als Opfer haben Sie Anspruch auf Auskunft über Methoden der alternativen Streitbeilegung einschließlich ggf. der Nutzung von Maßnahmen im Bereich der Mediation und der opferorientierten Justiz sowie über die verfügbaren Wiedergutmachungsdienste in Fällen, in denen eine rechtliche Grundlage dafür besteht. Diese Auskünfte erhalten Sie von den Büros für Opferhilfe.
Darüber hinaus können die Büros für Opferhilfe dem Justizorgan die Anwendung eines strafrechtlichen Mediationsverfahrens vorschlagen, wenn dies für Sie als nutzbringend erachtet wird, ferner arbeiten sie mit den Wiedergutmachungsdiensten zusammen und unterstützen andere gesetzlich geschaffene außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
Sie haben Anspruch auf Wiedergutmachungsdienste und auf Erhalt einer angemessenen Entschädigung für die materiellen und immateriellen Schäden, die Ihnen aufgrund der Straftat entstanden sind. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Gespräche im Rahmen des Mediationsverfahrens werden vertraulich geführt und dürfen nicht ohne Ihr Einverständnis oder das des Täters veröffentlicht werden.
Die Mediatoren und sonstigen Sachverständigen, die am Mediationsverfahren beteiligt sind, unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Ereignisse und Aussagen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Pflicht Kenntnis erlangt haben.
Sowohl Sie als auch der Täter können Ihre Zustimmung zur Teilnahme am Mediationsverfahren jederzeit widerrufen.
Mediationsverfahren finden im Allgemeinen bei geringfügigeren Straftaten Anwendung.
Im Jugendstrafrecht (14 bis 18 Jahre) sind Mediationsverfahren ausdrücklich als Umerziehungsmaßnahme für die betroffenen Minderjährigen vorgesehen. Auf diesem Gebiet werden die Mediationsverfahren von Teams durchgeführt, die mit der Jugendstaatsanwaltschaft zusammenarbeiten, wenngleich diese Aufgabe auch von Behörden der Autonomen Gemeinschaften oder anderen Einrichtungen wie etwa speziellen Fachverbänden wahrgenommen werden kann.
Im Erwachsenenstrafrecht sind die Mediationsverfahren Teil der Wiedergutmachungsdienste, in deren Rahmen seit vielen Jahren mehrere Pilotprojekte laufen.
Im Hinblick auf die Sicherheit im Zuge der Mediationsverfahren stehen Ihnen jederzeit alle nötigen Maßnahmen für Ihren persönlichen Schutz und alle sonstigen Maßnahmen zur Verfügung, die nach den gegebenen Umständen geboten sind und von der Justizbehörde bewilligt werden können.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Wenn Sie Opfer einer Straftat werden, haben Sie ab dem Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten Anspruch darauf, über Ihr Recht auf Erstattung einer Strafanzeige und ggf. über die einschlägige Vorgehensweise informiert zu werden.
Sie können die Straftat bei der Polizei anzeigen und im anschließenden Verfahren als Zeuge auftreten. Ferner können Sie die Polizei bitten, Sie an das jeweilige Büro für Opferhilfe zu verweisen (Oficina de Asistencia a las Víctimas del delito), wo Sie Auskunft darüber erhalten, wie Sie die Straftat zur Anzeige bringen können.
Die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Unterstützungsdiensten z. B. der Büros für Opferhilfe ist kostenlos und findet im vertraulichen Rahmen statt. Die vorherige Erstattung einer Anzeige ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste.
Als Anzeigeerstatter haben Sie Anspruch auf Folgendes:
Ferner haben Sie die Möglichkeit, gegen den Straftäter Anklage zu erheben und im Verfahren als Privatkläger aufzutreten, wobei Sie dann ähnliche Rechte haben wie ein Staatsanwalt.
Abgesehen von den regulären Fällen, in denen der Staatsanwalt Anklage gegen den Straftäter erhebt, kommt Ihnen bei der Einleitung eines Verfahrens bei zwei Arten von Straftaten eine ganz entscheidende Bedeutung zu:
Sie können die Straftat in der Sprache Ihrer Wahl zur Anzeige bringen, und wenn Sie weder Spanisch noch eine der jeweiligen Regionalsprachen beherrschen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Für die Praxis bedeutet das, dass Ihnen die Polizei, sofern niemand auf der Wache Ihre Sprache spricht, Folgendes anbietet:
Auf einigen Polizeiwachen sind – besonders in den Sommermonaten – Dolmetscher für Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar.
Für die Erstattung einer Strafanzeige sind Ihnen keine Fristen gesetzt, wohingegen die Strafverfolgung nur innerhalb bestimmter Fristen möglich ist: Je nach Schwere der Straftat sind das 10 bis 20 Jahre. Von den Behörden gibt es keine speziellen Vorgaben, was die Erstattung einer Strafanzeige anbelangt. Sie können die Straftat schriftlich zur Anzeige bringen oder auch mündlich, wobei im letzteren Fall die erforderlichen Aufzeichnungen von der zuständigen Behörde gemacht werden. Sie müssen Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Identifikationsnummer, Ihre Telefonnummer usw. angeben und die Anzeige anschließend unterzeichnen.
Zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige können Sie, falls Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt geworden sind, bei der Polizei eine Schutzanordnung beantragen. Die Beantragung einer Schutzanordnung ist auch direkt bei der Justizbehörde oder der Staatsanwaltschaft, in den Büros für Opferhilfe oder auch in den Sozial- und Betreuungseinrichtungen der öffentlichen Hand möglich.
In jedem Fall werden Ihnen Antragsformulare für eine Schutzanordnung ausgehändigt, und Sie werden über diese Anordnung aufgeklärt.
Bei Erstattung einer Anzeige erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift, auf der auch das zugewiesene Aktenzeichen vermerkt ist.
Als Opfer haben Sie ein Anrecht darauf, dass die Polizei Sie über den Verlauf des Verfahrens informiert, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Ermittlungen auswirken könnte. In der Praxis hat es sich für Opfer bewährt, die jeweilige Polizeidienststelle anzurufen und sich selbst zu erkundigen.
Im Normalfall haben Sie das Recht, (auf entsprechenden Antrag Ihrerseits) das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung sowie den Inhalt der Anklageschrift zu erfahren, und Anspruch auf Benachrichtigung bei folgenden Entscheidungen:
Wenn Sie darum gebeten hatten, an ein Büro für Opferhilfe verwiesen zu werden, oder wenn Sie von einem dieser Büros betreut werden, haben Sie Anspruch auf Herausgabe der Kontaktdaten der mit dem Verfahren befassten Behörde sowie auf Nennung der Möglichkeiten, die Ihnen für die Kommunikation mit dieser Behörde zur Verfügung stehen, aber auch auf Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie des Inhalts der Anklageschrift.
Sind Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden, haben Sie Anspruch auf Auskunft über die verfahrensrechtliche Situation des Täters und über die ergriffenen Schutzmaßnahmen, ohne dass Sie dies extra beantragen müssten. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auf Ihr Recht auf Auskunft zu verzichten.
Sind Sie Opfer eines gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Gewaltverbrechens geworden, haben Sie das Recht auf Auskunft über die staatliche Ausgleichszahlung, auf die Sie Anspruch haben, wenn der Täter keine Entschädigungszahlung leistet oder wenn diese nicht ausreichend sein sollte.
Ab dem Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten haben Sie das Recht auf Auskunft über die Vorgehensweise, die zu befolgen ist, wenn Sie Rechtsberatungsdienste oder anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen möchten, sowie ggf. über die Bedingungen, unter denen Ihnen diese Dienste möglicherweise kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Auch diese Auskünfte erhalten Sie von den Büros für Opferhilfe.
Ihren Antrag auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung für Prozesskostenhilfe können Sie bei dem Beamten bzw. der Behörde einreichen, der/die Sie über die Vorgehensweise bei der Inanspruchnahme von Rechtsberatungsdiensten und anwaltlichem Beistand sowie ggf. über die Bedingungen für eine kostenfreie Inanspruchnahme aufgeklärt hat. Der Beamte bzw. die Behörde leitet Ihren Antrag dann zusammen mit den vorgelegten Unterlagen an die entsprechende Anwaltskammer weiter.
Ihren Antrag können Sie auch in einem der Büros für Opferhilfe abgeben, die der Justizverwaltung angeschlossen sind und ihn an die entsprechende Anwaltskammer weiterleiten.
Im Allgemeinen können Sie auf die juristischen Beratungsdienste zurückgreifen, die allen Bürgern Auskünfte über geltendes Recht erteilen. Diese Dienste werden für jedes Rechtsgebiet von Anwaltskammern organisiert.
Sie müssen ein Formular ausfüllen, das Sie bei Gericht, beim Justizministerium und bei anderen staatlichen Stellen erhalten, und nachweisen, dass Sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen. Ihren Antrag müssen Sie – noch vor Beginn des Strafverfahrens – bei der Anwaltskammer des jeweiligen Gerichtsbezirks bzw. bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht einreichen.
Wenn Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind, müssen Sie nicht erst die Unzulänglichkeit Ihrer eigenen Mittel nachweisen, um Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen zu können.
Auch als Opfer von Terrorismus haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
In Spanien können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie sich z. B. in einer der folgenden Situationen befinden:
Für den Fall, dass das Opfer verstirbt, gilt dieser Anspruch auch für seine Erben, sofern diese nicht an den Handlungen beteiligt waren.
Zum Zweck der Gewährung von Prozesskostenhilfe gelten Sie als Opfer, wenn wegen der fraglichen Straftaten Anzeige erstattet oder Anklage erhoben oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, und Sie behalten diesen Opferstatus über die gesamte Dauer des Strafverfahrens und, wenn ein Schuldspruch ergangen ist, auch darüber hinaus.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erlischt, sobald ein Freispruch rechtskräftig wird oder wenn das Verfahren wegen fehlender Beweise vorläufig ausgesetzt oder eingestellt wird, wobei die Aufwendungen für die Leistungen, die bis dahin kostenfrei in Anspruch genommen wurden, nicht bezahlt werden müssen.
In sämtlichen Verfahren, die aufgrund Ihres Status als Opfer der festgestellten Straftaten eingeleitet werden können, insbesondere in Verfahren zu geschlechtsbezogener Gewalt, müssen Sie von demselben Anwalt vertreten werden, sofern damit Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet ist.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Sie, wenn Ihr Jahreseinkommen und das Einkommen pro Familiengemeinschaft die folgenden Beträge nicht übersteigt:
2016 betrug der IPREM-Jahresindex 6 390,13 EUR.
Als Empfänger von Prozesskostenhilfe müssen Sie nicht für folgende Kosten aufkommen:
Im Allgemeinen haben Sie, wenn Sie als Opfer einer Straftat am Verfahren beteiligt waren, Anspruch auf Erstattung der für die Ausübung Ihrer Rechte erforderlichen Aufwendungen sowie der angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten und müssen dem Staat nicht die ihm entstandenen Kosten zahlen.
Dazu ist es erforderlich, dass zum einen die Zahlung in das Strafmaß aufgenommen wird und zum anderen der Angeklagte auf Ihren Antrag als Opfer hin wegen Straftaten verurteilt wurde, zu denen die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hatte, oder dass er erst verurteilt wurde, nachdem die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens aufgrund eines von Ihnen als Opfer eingelegten Rechtsmittels aufgehoben worden war.
Die Hilfs- und Unterstützungsdienste und vor allem die Büros für Opferhilfe halten für Sie Informationen zu den Fällen bereit, in denen Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet werden können, und ggf. zu der Vorgehensweise, um diese Erstattung zu beantragen.
Wenn Sie als Opfer im Verfahren nicht in Erscheinung getreten sind und der Staatsanwalt beschließt, die Anklage gegen den Täter zurückzunehmen, kann der Richter Sie darüber in Kenntnis setzen und Ihnen die Möglichkeit geben, innerhalb von 15 Tagen im Rahmen einer Privatklage ein Strafverfahren einzuleiten. Im Falle eines beschleunigten Verfahrens ist der Richter verpflichtet, Sie in Kenntnis zu setzen und Sie über die Möglichkeit einer Privatklage zu informieren.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Täter, haben Sie als Opfer außer bei Privatklagedelikten keine Möglichkeit, das Verfahren zu beenden.
Wenn Sie bereits im Verfahren in Erscheinung getreten sind und als Privatkläger auftreten, können Sie die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragen und Anklage gegen den Täter erheben. Beschließt der Untersuchungsrichter, das Verfahren einzustellen, haben Sie die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Täter, können Sie die Einstellung des Verfahrens beantragen und sich als Privatkläger zurückziehen. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafverfolgung jedoch nach eigenem Ermessen fortsetzen.
Bei Ihrem ersten Erscheinen vor Gericht belehrt Sie Ihr Anwalt über Ihre Rechte als Opfer in dem Strafverfahren und gibt Ihnen die Möglichkeit, als Nebenkläger aufzutreten. Dazu verwendet er eine klare, einfache und verständliche Sprache und berücksichtigt dabei Ihre Besonderheiten und Bedürfnisse.
Als Opfer einer Straftat haben Sie in einem Strafverfahren das Recht:
Darüber hinaus werden Sie bei diesem ersten Erscheinen vor Gericht gefragt, ob Sie die Möglichkeit nutzen möchten, die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen bzw. Benachrichtigungen zu erhalten, wofür Sie dann eine E-Mail-Adresse oder alternativ eine Privat- oder Postanschrift angeben müssen.
Ungeachtet Ihrer Rolle im Strafverfahren haben Sie in der Regel das Recht, den Anhörungen beizuwohnen, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.
Wenn Sie in dem Strafverfahren noch nicht als Opfer vor Gericht in Erscheinung getreten waren, werden Sie über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht dann darin, als Zeuge auszusagen. Damit Ihnen Datum und Uhrzeit der Verhandlung bekannt gegeben werden können, müssen Sie Änderungen hinsichtlich Ihrer Anschrift, die sich im Laufe des Verfahrens ereignen, melden.
Bevor in einem Verfahren die Anklageschrift vorbereitet wird, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, können Sie als Privatkläger auftreten, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen. Der Staatsanwalt, ggf. der Privatkläger und der Verteidiger bereiten die Anklageschrift vor. Dieses Dokument enthält die Einstufung der Straftat durch diese Personen und das empfohlene Strafmaß. In der Praxis werden jeder Partei fünf Tage eingeräumt, um ihren Standpunkt schriftlich darzulegen.
Im Allgemeinen besteht Ihre Vertretung vor Gericht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.
Falls es mehrere Opfer gibt, können diese einzeln vor Gericht auftreten, wobei der Richter jedoch auch anordnen kann, dass sie in eine oder mehrere Gruppen eingeteilt werden. Auch Opferverbände können in dem Strafverfahren auftreten, jedoch unter der Voraussetzung, dass Sie als Opfer Ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen und verfügt über ähnliche Rechte wie der Staatsanwalt, z. B. über das Recht auf:
Bei einer Verurteilung des Angeklagten kann das Gericht ihm die Zahlung der folgenden, Ihnen entstandenen Kosten auferlegen: der Honorare für Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und Sachverständige, der Kosten für Auszüge aus öffentlichen Registern und der Gebühren für Notare usw.
Im Rahmen des Strafverfahrens können Sie Zivilklage (als Zivilpartei) erheben, wenn Sie einen Anspruch geltend machen möchten, der die Rückgabe von Eigentum, die Wiedergutmachung von Schäden oder die Forderung von – materiellem oder immateriellem – Schadenersatz betrifft und aus der Straftat erwächst. In diesem Fall besteht Ihre Vertretung vor Gericht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.
Sollten die Ermittlungen eingestellt werden, wird die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens den direkten Opfern der Straftat mitgeteilt, die die Tat zur Anzeige gebracht haben, sowie den anderen direkten Opfern, deren Identität und Aufenthaltsort bekannt sind. Sollte eine Person als direkte Folge einer Straftat versterben oder verschwinden, wird die Entscheidung den indirekten Opfern der Straftat mitgeteilt.
Als Opfer einer Straftat haben Sie in einem Strafverfahren das Recht:
Im Folgenden sind die verschiedenen Rollen aufgeführt, die Sie im Justizsystem einnehmen können:
Gewöhnlich müssen Sie bei den Anhörungen anwesend sein, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.
Als Opfer haben Sie in der Regel ab der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden oder Beamten und während der gesamten Zeit, in der die Hilfs- und Unterstützungsdienste der Behörden ihre Arbeit leisten, also auch vor Anzeige der Straftat, Anspruch auf Schutz, Auskünfte, Unterstützung, Hilfe und Betreuung.
Sie können die Behörden bzw. Beamten aus dem Erstkontakt bitten, Sie an die Büros für Opferhilfe zu verweisen, von denen Sie kostenfrei und im vertraulichen Rahmen betreut werden, selbst wenn Sie die Straftat noch nicht zur Anzeige gebracht haben.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich von einer Person Ihrer Wahl aus dem Erstkontakt mit den Behörden bzw. Beamten zu Terminen begleiten zu lassen.
Darüber hinaus haben Sie als Opfer das Recht, bei allen Maßnahmen, die nach Erstattung der Strafanzeige zu ergreifen sind, alles zu verstehen und selbst verstanden zu werden, wozu auch die Informationen gehören, die sich auf die Zeit vor Erstattung der Strafanzeige beziehen. Im Bedarfsfall können Dolmetscher für eine offiziell anerkannte Gebärdensprache sowie ggf. andere Hilfsmittel für die mündliche Kommunikation bereitgestellt werden.
Die gesamte Kommunikation – mündlich und schriftlich – erfolgt in klarer, einfacher und verständlicher Sprache unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse, vor allem wenn Sie sensorisch, geistig oder seelisch behindert oder aber minderjährig sind.
Als Opfer haben Sie Anspruch auf Auskunft hauptsächlich über Folgendes:
Ungeachtet Ihrer Rolle im Strafverfahren haben Sie in der Regel das Recht, den Anhörungen beizuwohnen, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.
Wenn Sie in dem Strafverfahren noch nicht als Opfer vor Gericht in Erscheinung getreten waren, werden Sie über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht dann darin, als Zeuge auszusagen. Damit Ihnen Datum und Uhrzeit der Verhandlung bekannt gegeben werden können, müssen Sie Änderungen hinsichtlich Ihrer Anschrift, die sich im Laufe des Verfahrens ereignen, melden.
Bevor in einem Verfahren die Anklageschrift vorbereitet wird, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, können Sie als Privatkläger auftreten, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen. Ihre Vertretung vor Gericht besteht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.
Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen und verfügt über ähnliche Rechte wie der Staatsanwalt, z. B. über das Recht auf:
Bei einer Verurteilung des Angeklagten kann das Gericht ihm die Zahlung der folgenden, Ihnen entstandenen Kosten auferlegen: der Honorare für Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und Sachverständige, der Kosten für Auszüge aus öffentlichen Registern und der Gebühren für Notare usw.
Wenn Sie als Zeuge weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrschen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Anspruch auf die Übersetzung von Unterlagen haben Sie hingegen nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass es im Allgemeinen schwierig ist, Augenkontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden, und dass Gerichtsgebäude in der Regel nicht über separate Wartezimmer für Zeugen verfügen, können Sie als Opfer eines sexuellen Übergriffs:
Wenn Sie als Zeuge auftreten und in Gefahr sind, kann der Gerichtspräsident anordnen, dass die Anhörung zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung und Ihrer Person als Opfer und/oder Ihrer Familie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Als Privatkläger können Sie eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
Wenn Sie als Zeuge geladen werden und der Richter der Ansicht ist, Sie seien in ernsthafter Gefahr oder Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder Ihre Familie seien gefährdet, kann er eine der folgenden Maßnahmen veranlassen:
Wenn Sie als Minderjähriger eine Aussage machen, werden alle technisch möglichen Mittel eingesetzt, um zu verhindern, dass zwischen Ihnen und dem Angeklagten Augenkontakt zustande kommt. Auch die Möglichkeiten einer direkten Gegenüberstellung werden beschränkt. Sollte ein Interessenkonflikt mit Ihren gesetzlichen Vertretern bestehen, bei dem nicht gewährleistet werden kann, dass Ihre Interessen während der Ermittlungen oder im Strafverfahren angemessen vertreten werden, oder betrifft der Interessenkonflikt einen Ihrer Elternteile, während der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten Ihnen gegenüber ausreichend nachzukommen, sowie in ähnlichen Fällen beantragt der Staatsanwalt, dass der Richter oder das Gericht einen Prozesspfleger für Sie ernennt, dessen Aufgabe es ist, Sie im Zuge der Ermittlungen sowie im Strafverfahren zu vertreten.
Sind Sie Ausländer und beherrschen weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache, können Sie kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Polizei stellt Ihnen für die Erstattung der Anzeige ein Formular in Ihrer Sprache zur Verfügung und – telefonisch oder persönlich – einen Dolmetscher an die Seite. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen.
Wenn Sie im Rahmen eines Strafverfahrens Zivilklage erheben möchten (Zivilpartei), müssen Sie zu dem Zeitpunkt, da Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, als Nebenkläger aufzutreten, und in jedem Fall vor Einstufung der Straftat mit einem Anwalt und einem Prozessbevollmächtigten auftreten. In diesem Fall besteht Ihre Vertretung vor Gericht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.
Wenn Sie aufgrund Ihres Opferstatus Unterstützung oder Beihilfe erhalten haben und gesetzlich geschaffene Schutzmaßnahmen für Sie veranlasst wurden, sind Sie, wenn Sie der falschen Verdächtigung oder der Vortäuschung der Straftat überführt wurden, zur Rückzahlung der Unterstützung bzw. Beihilfe sowie zur Zahlung derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Staat für die Anerkennung, für die Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen sowie für die bereitgestellten Dienste entstanden sind, und zwar unabhängig von sonstigen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeiten.
Ungeachtet Ihrer Rolle im Strafverfahren haben Sie in der Regel das Recht, den Anhörungen beizuwohnen, selbst wenn diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zum Erscheinen verpflichtet Sie sind nur dann, wenn Sie als Zeuge auftreten müssen.
Auch während Ihrer Verfahrensbeteiligung können Sie weiterhin die Dienste der Büros für Opferhilfe in Anspruch nehmen.
Wenn Sie in dem Strafverfahren noch nicht als Opfer vor Gericht in Erscheinung getreten waren, werden Sie über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht dann darin, als Zeuge auszusagen. Damit Ihnen Datum und Uhrzeit der Verhandlung bekannt gegeben werden können, müssen Sie Änderungen hinsichtlich Ihrer Anschrift, die sich im Laufe des Verfahrens ereignen, melden.
Bevor in einem Verfahren die Anklageschrift vorbereitet wird, d. h. vor Beginn der mündlichen Verhandlung, können Sie als Privatkläger auftreten, es sei denn, es handelt sich um ein Strafverfahren gegen einen Minderjährigen. Ihre Vertretung vor Gericht besteht aus Ihrem Anwalt, der Ihren Fall vertritt, und Ihrem Prozessbevollmächtigten als Ihrem offiziellen Vertreter im Verfahren.
Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen und verfügt über ähnliche Rechte wie der Staatsanwalt, z. B. über das Recht auf:
Bei einer Verurteilung des Angeklagten kann das Gericht ihm die Zahlung der folgenden, Ihnen entstandenen Kosten auferlegen: der Honorare für Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und Sachverständige, der Kosten für Auszüge aus öffentlichen Registern und der Gebühren für Notare usw.
Wenn Sie als Zeuge weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache beherrschen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Anspruch auf die Übersetzung von Unterlagen haben Sie hingegen nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass es im Allgemeinen schwierig ist, Augenkontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden, und dass Gerichtsgebäude in der Regel nicht über separate Wartezimmer für Zeugen verfügen, können Sie als Opfer eines sexuellen Übergriffs:
Wenn Sie als Zeuge auftreten und in Gefahr sind, kann der Gerichtspräsident anordnen, dass die Anhörung zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung und Ihrer Person als Opfer und/oder Ihrer Familie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Als Privatkläger können Sie eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
Wenn Sie als Zeuge geladen werden und der Richter der Ansicht ist, Sie seien in ernsthafter Gefahr oder Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder Ihre Familie seien gefährdet, kann er eine der folgenden Maßnahmen veranlassen:
Wenn Sie als Minderjähriger eine Aussage machen, werden alle technisch möglichen Mittel eingesetzt, um zu verhindern, dass zwischen Ihnen und dem Angeklagten Augenkontakt zustande kommt. Auch die Möglichkeiten einer direkten Gegenüberstellung werden beschränkt. Sollte ein Interessenkonflikt mit Ihren gesetzlichen Vertretern bestehen, bei dem nicht gewährleistet werden kann, dass Ihre Interessen während der Ermittlungen oder im Strafverfahren angemessen vertreten werden, oder betrifft der Interessenkonflikt einen Ihrer Elternteile, während der andere Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Vertretungs- und Betreuungspflichten Ihnen gegenüber ausreichend nachzukommen, sowie in ähnlichen Fällen beantragt der Staatsanwalt, dass der Richter oder das Gericht einen Prozesspfleger für Sie ernennt, dessen Aufgabe es ist, Sie im Zuge der Ermittlungen sowie im Strafverfahren zu vertreten.
Sind Sie Ausländer und beherrschen weder Spanisch noch die jeweilige Regionalsprache, können Sie kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Dolmetschdienste der Gerichte arbeiten mit den Büros für Opferhilfe zusammen.
Sie haben das Recht, (auf entsprechenden Antrag Ihrerseits) das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung sowie den Inhalt der Anklageschrift zu erfahren, und Anspruch auf Benachrichtigung bei folgenden Entscheidungen:
Wenn Sie beantragen, über die vorgenannten Entscheidungen benachrichtigt zu werden, müssen Sie eine E-Mail-Adresse oder alternativ eine Privat- oder Postanschrift angeben, an die die Mitteilungen und Benachrichtigungen von der jeweiligen Behörde gesendet werden können.
In Ausnahmefällen werden diese Mitteilungen und Benachrichtigungen, wenn Sie keine E-Mail-Adresse haben, auf normalem Postweg an die von Ihnen angegebene Anschrift gesendet.
Wenn Sie sich als EU-Bürger außerhalb der Europäischen Union aufhalten und keine E-Mail-Adresse oder Postanschrift für den Versand der Mitteilungen haben, werden diese Informationen an die diplomatische Vertretung Spaniens bzw. das spanische Konsulat in Ihrem Wohnsitzland gesendet.
Mit den Benachrichtigungen erhalten Sie mindestens die Entscheidungsformel und die Rechtsgrundlage.
Wenn Sie als Opfer im Verfahren formal in Erscheinung getreten sind, werden die Entscheidungen Ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt und zusätzlich an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auf Ihr Recht zu verzichten, über die vorgenannten Entscheidungen benachrichtigt zu werden, woraufhin Ihr gestellter Antrag unwirksam wird.
Wenn Sie darum gebeten hatten, an ein Büro für Opferhilfe verwiesen zu werden, oder wenn Sie über eines dieser Büros betreut werden, haben Sie Anspruch auf Herausgabe der Kontaktdaten der mit dem Verfahren befassten Behörde sowie auf Nennung der Möglichkeiten, die Ihnen für die Kommunikation mit dieser Behörde zur Verfügung stehen, aber auch auf Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Verhandlung sowie des Inhalts der Anklageschrift.
Sind Sie Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt geworden, haben Sie Anspruch auf Auskunft über die verfahrensrechtliche Situation des Täters und über die ergriffenen Schutzmaßnahmen, ohne dass Sie dies extra beantragen müssten. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, auf Ihr Recht auf Auskunft zu verzichten.
Sind Sie bereits Privatkläger, hat Ihr Anwalt Zugriff auf das Ergebnis der Ermittlungen und auf sonstige Fallunterlagen.
Zu den täglichen Aufgaben von Rechtsanwälten gehört die Abfrage juristischer Informationen und Unterlagen, insbesondere in Fällen, in denen ihr Mandant kein Verfahrensbeteiligter ist.
Nach spanischem Recht können alle vor Gericht Erscheinenden über das Verfahren in Kenntnis gesetzt werden und an allen Verfahrensabläufen teilnehmen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Wenn Sie bei einem Freispruch des Angeklagten Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen möchten, sollten Sie wissen, dass dies nur möglich ist, wenn Sie Verfahrensbeteiligter waren.
Sollten Sie in solch einem Fall als Privatkläger aufgetreten sein, stehen Ihnen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:
Als Zivilpartei können Sie Revision im Hinblick auf Ihre Entschädigung einlegen.
Was die Einlegung weiterer Rechtsmittel anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass Ihnen, nachdem Sie zunächst ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt haben, als zweite Möglichkeit ein Revisionsverfahren zur Verfügung steht. Das Revisionsverfahren wird vom Obersten Gericht entschieden.
Bei den Büros für Opferhilfe erhalten Sie Informationen zu den Rechtsmitteln, die Sie gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidung mit Ihren Rechten unvereinbar ist.
Wenn Sie den entsprechenden Antrag gestellt haben, haben Sie Anspruch auf Benachrichtigung bei folgenden Entscheidungen:
Ihr wichtigstes Recht im Zuge der Vollstreckung des Urteils ist das Recht auf Auskunft über die Verkündung des Strafurteils für den Angeklagten. Im Normalfall fällt die Auskunft über die Haftentlassung des Straftäters in dessen Privatsphäre und darf Ihnen somit nicht erteilt werden.
Wenn Sie jedoch Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt waren, erhalten Sie über die gesamte Geltungsdauer der Schutzanordnung bzw. der einstweiligen Verfügung Auskunft über den Verfahrensstatus des Angeklagten und darüber, wie er seine Strafe verbüßt.
Als Privatkläger im Verfahren können Sie an der Strafaussetzung für den Angeklagten mitwirken. Eine Haftstrafe von weniger als zwei Jahren kann unter der Auflage zur Bewährung ausgesetzt werden, dass es innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht zu einem Rückfall kommt. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt die Strafe als verbüßt. Bevor das Gericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung beschließt, hört der Richter Sie an.
Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.
Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Strafverbüßung informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.
Falls das Urteil vollstreckt wird, können Sie erforderlichenfalls auch weiterhin geschützt werden, sofern der Richter dies anordnet. Sie können unter Polizeischutz gestellt werden oder (in Ausnahmefällen) eine neue Identität und finanzielle Hilfe erhalten, um den Wohnort oder den Arbeitsplatz zu wechseln.
Bei einigen Straftaten, wie z. B. geschlechtsbezogener oder häuslicher Gewalt, können Sie eine Schutzanordnung beantragen, deren befristete Geltungsdauer durch Beschluss der Justizbehörde festgelegt wird.
Die Schutzanordnung kann auch direkt bei der Justizbehörde oder der Staatsanwaltschaft, bei den Strafverfolgungsbehörden, in den Büros für Opferhilfe oder auch in den Sozial- und Betreuungseinrichtungen der öffentlichen Hand beantragt werden.
Mit der Schutzanordnung erhalten Sie umfassenden Schutzstatus, wozu unter anderem die gesetzlich festgelegten zivil- und strafrechtlichen Schutzmaßnahmen und alle sonstigen im Rechtssystem vorgesehenen Maßnahmen gehören, mit denen Sie Unterstützung und sozialen Schutz genießen.
Die Erlassung einer Schutzanordnung geht mit der Verpflichtung einher, Sie regelmäßig über die verfahrensrechtliche Situation des Angeklagten bzw. des Tatverdächtigen einerseits und über den Umfang und die Geltungsdauer der ergriffenen Schutzmaßnahmen andererseits zu informieren. Insbesondere werden Sie jederzeit über die Haftsituation des mutmaßlichen Täters benachrichtigt. Dazu wird die Schutzanordnung an die Gefängnisverwaltung weitergeleitet.
Zu den weiteren Schutzmöglichkeiten für Sie zählen bestimmte Strafmaßnahmen oder Sicherheitsauflagen für den Täter: einstweilige Verfügungen, Entziehung der elterlichen Rechte bzw. der Vormundschaft, Entziehung des Rechts auf das Tragen und Nutzen von Waffen usw. Darüber hinaus kann der Richter in Fällen, in denen das Urteil noch vor Haftantritt zur Bewährung ausgesetzt wird, dem Täter untersagen, sich an bestimmte Orte zu begeben oder sich Ihnen zu nähern, dem Täter die Teilnahme an speziellen Bildungsprogrammen auferlegen usw.
Als Opfer haben Sie auf Folgendes Anspruch:
a) Sie können verlangen, dass dem bedingt Entlassenen diejenigen gesetzlichen Verhaltensmaßnahmen bzw. -regeln auferlegt werden, die für die Gewährleistung Ihrer Sicherheit als notwendig erachtet werden, sofern die betreffende Person für Handlungen verurteilt worden ist, aus denen sich begründetermaßen eine Gefahr für Sie herleiten kann.
b) Sie können dem Richter bzw. dem Gericht Informationen weiterleiten, die für die Entscheidungen über die Vollstreckung der verhängten Strafe, die zivilrechtliche Haftung aus der Straftat oder die vereinbarte Einziehung von Belang sind.
Die Büros für Opferhilfe arbeiten mit den Behörden, Einrichtungen und Diensten zusammen, die sich ggf. um die Betreuung der Opfer kümmern, und sprechen sich mit diesen ab: die Justiz, die Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgungsbehörden, vor allem bei besonders schutzbedürftigen Opfern, bei denen eine besonders hohe Gefahr besteht, dass sie erneut zum Opfer werden. Sofern Sie als Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen gelten, wird Ihr Fall zudem einer Bewertung unterzogen, bei der die Art der zu ergreifenden Schutz-, Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen ermittelt wird. Dies können beispielsweise folgende Maßnahmen sein:
Die gerichtlichen Schutzmaßnahmen gelten für den Zeitraum, der in der jeweiligen, von der zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung festgelegt ist.
Die Büros für Opferhilfe verfolgen Ihre Situation als Opfer – vor allem dann, wenn Sie ein besonders schutzbedürftiges Opfer sind – während des gesamten Strafverfahrens und innerhalb eines angemessenen Zeitraums auch nach dessen Abschluss, und zwar unabhängig davon, ob die Identität des Täters bekannt ist und welchen Ausgang das Verfahren genommen hat.
Ihr wichtigstes Recht im Zuge der Vollstreckung des Urteils ist das Recht auf Auskunft über die Verkündung des Strafurteils für den Angeklagten. Im Normalfall fällt die Auskunft über die Haftentlassung des Straftäters in dessen Privatsphäre und darf Ihnen somit nicht erteilt werden.
Wenn Sie jedoch Opfer einer Straftat mit geschlechtsbezogener Gewalt waren, erhalten Sie über die gesamte Geltungsdauer der Schutzanordnung bzw. der einstweiligen Verfügung Mitteilung über den Verfahrensstatus des Angeklagten und darüber, wie er seine Strafe verbüßt, es sei denn, Sie wünschen ausdrücklich keine Benachrichtigungen dazu.
Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.
Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Verbüßung der Strafen informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.
Wenn Sie den entsprechenden Antrag gestellt haben, haben Sie insbesondere bei den folgenden Entscheidungen Anspruch auf Benachrichtigung:
Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.
Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Verbüßung der Strafen informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.
Als Opfer einer Straftat haben Sie auf Folgendes Anspruch:
Die Büros für Opferhilfe halten Informationen für Sie darüber bereit, wie Sie als Opfer in die Vollstreckung der Haftstrafe einbezogen werden können, und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Ihre gesetzlich anerkannten Rechte wahrnehmen können.
Als Opfer von Terrorismus erhalten Sie beim Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Audiencia Nacional) alle erforderlichen Kontaktdaten, damit Sie sich über sämtliche Aspekte der Strafvollstreckung bis zur vollständigen Verbüßung der Strafen informieren können, insbesondere in Fällen, in denen Haftvergünstigungen gewährt oder die Verurteilten aus der Haft entlassen werden.
Falls Sie angegeben haben, über bestimmte Entscheidungen in Sachen des Vollzugs sowie über Entscheidungen zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3, Haftvergünstigungen, Hafturlaub, Strafaussetzung zur Bewährung usw. informiert werden zu wollen, können Sie selbst dann gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel einlegen, wenn Sie kein Verfahrensbeteiligter waren. Ihren Wunsch auf Einlegung von Rechtsmitteln müssen Sie dem zuständigen Rechtspfleger vorbringen, ohne dass es dazu einer anwaltlichen Vertretung bedarf, und zwar innerhalb von höchstens fünf Tagen beginnend mit dem Datum der Zustellung der Entscheidung bei Ihnen, und die Einlegung des Rechtsmittels muss innerhalb von fünfzehn Tagen beginnend mit dieser Zustellung erfolgen.
Gegen eine Entscheidung zur Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug der Stufe 3 können Sie Rechtsmittel einlegen, wenn Sie Opfer einer der folgenden Straftaten geworden sind:
Bevor die Strafvollzugsbehörde eine der vorstehenden Entscheidungen erlässt, wird Ihnen die fragliche Entscheidung zunächst mitgeteilt, damit Sie Argumente vorbringen können, die Sie für angemessen erachten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie den entsprechenden Antrag auf Benachrichtigung bei diesen Entscheidungen gestellt haben.
Bei den Büros für Opferhilfe erhalten Sie Informationen zu den Rechtsmitteln, die Sie gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen können, wenn Sie der Ansicht sind, dass diese Entscheidung mit Ihren Rechten unvereinbar ist.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Als Privatkläger können Sie Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, indem Sie im Rahmen desselben Strafverfahrens Zivilklage erheben oder die Klage bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückstellen. Werden beide Verfahren getrennt verhandelt, kann die Zivilklage erst nach Abschluss des Strafverfahrens aufgenommen werden.
Außerdem können Sie lediglich als Zivilpartei auftreten, ohne sich am Verfahren zu beteiligen. Sollten Sie nicht als Zivilpartei auftreten, um Schadenersatz zu verlangen, erhebt der Staatsanwalt in Ihrem Namen Zivilklage. Falls das Gericht den Angeklagten für nicht schuldig erklärt oder Ihnen nicht den Schadenersatz zuerkennt, haben Sie anschließend die Möglichkeit, Ihre Ansprüche im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend zu machen.
Die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten umfasst die Rückgabe von Eigentum, die Wiedergutmachung von Schäden und den Schadenersatz, auch für diejenigen Schäden, die Ihrem Partner bzw. Ihren Kindern entstanden sind.
Auch vom Staat können Sie eine Entschädigung erhalten.
In grenzüberschreitenden Fällen, d. h. wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und die Straftat, derer Sie Opfer geworden sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Spanien begangen wurde, sind die Büros für Opferhilfe (Oficina de Asistencia a las Víctimas del delito) für die Opferbetreuung zuständig. Bei terroristischen Straftaten ist in grenzüberschreitenden Fällen das Innenministerium, konkret die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus (Dirección General de Apoyo a las Víctimas del Terrorismo del Ministerio del Interior), zuständig.
Außer bei terroristischen Straftaten hilft Ihnen die Unterstützungsstelle bei der Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Bewilligung von Beihilfen des EU-Mitgliedstaats, in dem die Straftat verübt wurde, damit Sie als Antragsteller von Spanien aus die Entschädigung dieses Staates erhalten können.
Dazu halten die Büros für Opferhilfe für Sie als Antragsteller der Beihilfe folgende Informationen bereit:
Darüber hinaus sind die Büros für Opferhilfe als Unterstützungsstelle für Folgendes verantwortlich:
In Fällen, in denen der Antrag auf gesetzlich geschaffene staatliche Beihilfe von der Unterstützungsstelle des Staates bearbeitet wird, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist die Generaldirektion für Personalkosten und staatliche Renten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (Dirección General de Costes de Personal y Pensiones Públicas del Ministerio de Economía y Hacienda) die Entscheidungsbehörde.
Die Entscheidungsbehörde ist verpflichtet, sowohl Ihnen als Antragsteller der Beihilfe als auch der Unterstützungsstelle Folgendes mitzuteilen:
Bei terroristischen Straftaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Spanien verübt wurden, fungiert das Innenministerium (Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus) als Unterstützungsstelle, wenn Sie als Antragsteller der Beihilfe Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, damit Sie von Spanien aus ggf. die jeweilige Entschädigung dieses Staates erhalten können. Als Unterstützungsstelle bzw. Entscheidungsbehörde muss die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus dieselben Maßnahmen ergreifen wie die Generaldirektion für Personalkosten und staatliche Renten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen.
Wenn der Täter für teilinsolvent erklärt worden ist, wird die Beihilfe ganz oder teilweise vom Staat gezahlt.
Ihre Ansprüche gegenüber der für die Straftat zivilrechtlich haftenden Partei gehen bis zur vollen Höhe des vorläufigen oder endgültigen Beihilfebetrags, der Ihnen als Opfer oder Begünstigter zugesprochen wurde, auf den Staat über.
Der Staat kann dann gegen die für die Straftat zivilrechtlich haftende Partei Regressklage erheben, um die gezahlte Beihilfe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen zurückzufordern.
Dies erfolgt ggf. unter Einsatz eines Verwaltungsverfahrens zur Wiedereinziehung der Beträge und findet unter anderem in folgenden Fällen Anwendung:
Die Klageerhebung erfolgt durch den Staat im Rahmen des laufenden straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens, und zwar unbeschadet der Zivilklage, die die Staatsanwaltschaft erheben kann.
Wenn die für die Straftat verurteilte Person für teilinsolvent erklärt worden ist, wird die Beihilfe ganz oder teilweise vom Staat gezahlt.
Noch bevor die endgültige richterliche Entscheidung ergeht, mit der das Strafverfahren beendet wird, kann eine vorläufige Beihilfe gewährt werden, sofern nachgewiesen wurde, dass Sie als Opfer oder Begünstigter in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sind.
Einen Anspruch auf vorläufige Beihilfe können Sie geltend machen, sobald Sie die Ereignisse der zuständigen Behörde gemeldet haben oder wenn das Strafverfahren auf Grundlage dieser Ereignisse von Amts wegen durchgeführt wird.
Vom Staat können Sie eine Entschädigung erhalten.
In Spanien gibt es ein Beihilfesystem zugunsten von Opfern von in Spanien verübten vorsätzlichen Gewaltverbrechen mit Todesfolge, mit schwerer Körperverletzung oder mit schwerwiegenden Folgen für die körperliche oder seelische Gesundheit. Opfer von gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftaten erhalten Beihilfen auch dann, wenn diese Straftaten ohne Gewaltanwendung verübt wurden.
Im Allgemeinen haben Sie Anspruch auf die gesetzlich geschaffene finanzielle Hilfe, wenn Sie zum Zeitpunkt der Straftat spanischer Staatsbürger oder aber Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder, falls nichts davon auf Sie zutrifft, Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben oder Sie Staatsbürger eines anderen Staats sind, der spanischen Staatsbürgern in seinem Hoheitsgebiet ähnliche finanzielle Hilfen bereitstellt.
Im Todesfall müssen die vorstehenden Bedingungen zu Staatsbürgerschaft bzw. zum Aufenthalt nicht von der verstorbenen Person, sondern von den Begünstigten erfüllt werden.
Bei schwerer Körperverletzung oder bei schwerwiegenden Folgen für die körperliche oder seelische Gesundheit sind die direkten Opfer, d. h. diejenigen, die die Verletzungen bzw. Folgen erlitten haben, die Begünstigten.
Im Todesfall sind die indirekten Opfer die Begünstigten, d. h. konkret:
Als Begünstigte generell ausgeschlossen sind Personen, die der vorsätzlichen Tötung gleich welcher Form überführt worden sind, wenn es sich bei der verstorbenen Person um den Ehepartner oder eine Person handelt, zu der sie in stabiler, eheähnlicher Beziehung standen oder gestanden hatten.
Zu den Verletzungen, die einen Anspruch der Opfer auf finanzielle Hilfe begründen, gehören diejenigen mit Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit oder auf die körperliche oder seelische Gesundheit und solche, bei denen die betroffene Person vorübergehend, jedoch über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, oder dauerhaft eine Behinderung erfährt, und zwar mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 33 %.
In der Regel hängt die Gewährung einer Beihilfe von einer endgültigen richterlichen Entscheidung ab, mit der das Strafverfahren beendet wird. Angesichts der Fristen, die für Entscheidungen in Strafsachen zu beobachten sind, ist im Gesetz vorgesehen, dass vor dem Hintergrund einer potenziell schwierigen wirtschaftlichen Lage des Opfers der Straftat oder seiner Begünstigten noch vor einer endgültigen richterlichen Entscheidung, mit der das Strafverfahren beendet wird, vorläufige Beihilfen gewährt werden können. Ein Anspruch auf vorläufige Beihilfe kann geltend gemacht werden, sobald das Opfer der zuständigen Behörde die Ereignisse gemeldet hat oder wenn das Strafverfahren von den zuständigen Behörden eingeleitet worden ist, wobei keine Anzeige erstattet werden muss.
Die Finanzhilfe darf keinesfalls mehr betragen als die im Urteil festgesetzte Entschädigung.
Sollte ein Minderjähriger oder eine Person mit Behinderung als direkte Folge der Straftat versterben, haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Minderjährigen lediglich Anspruch auf Beihilfen in Form einer Entschädigung der tatsächlich gezahlten Bestattungskosten bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze.
Bei gegen die sexuelle Freiheit gerichteten Straftaten, in denen das Opfer Schäden an seiner seelischen Gesundheit erleidet, deckt der Beihilfebetrag die Kosten für die therapeutische Behandlung ab, die das Opfer frei auswählen kann, wobei jedoch eine gesetzlich festgelegte Obergrenze gilt.
Die Frist für die Beantragung der Beihilfe beträgt generell ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Straftat. Diese Frist wird mit Beginn des Strafverfahrens ausgesetzt und läuft erst nach Erlass der endgültigen richterlichen Entscheidung und Zustellung an das Opfer weiter.
Eine Auszahlung von Beihilfe kann mit Folgendem nicht kombiniert werden:
Eine Auszahlung von Beihilfe kann mit Folgendem kombiniert werden:
Die Beihilfe für dauerhafte Behinderung kann nicht mit der Beihilfe für vorübergehende Behinderung kombiniert werden.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung und Bewilligung von Anträgen auf die gesetzlich geschaffene staatliche Beihilfe für Opfer von Straftaten liegt bei der Generaldirektion für Personalkosten und staatliche Renten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, es sei denn, es handelt sich um Opfer von Terrorismus, deren Anträge das Innenministerium (Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus) bearbeitet und bewilligt.
Sind Sie Opfer von Terrorismus geworden, stehen Ihnen verschiedene staatliche Beihilfen zu, die Sie für die Folgen dieser Art von Verbrechen entschädigen sollen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der terroristischen Handlung und den erlittenen Schäden eine eindeutige Verbindung besteht.
Folgendes begründet einen Anspruch auf Entschädigung:
diese Aufwendungen werden der betroffenen Person nur dann erstattet, wenn sie nicht ganz oder anteilig von einer staatlichen oder privaten Versicherung übernommen werden
Die Entschädigung wird für alle angegebenen Fälle mit Ausnahme von Körperschäden ergänzend zu den Beträgen gezahlt, die für dieselben Fälle von anderen staatlichen Stellen oder aufgrund von Versicherungsverträgen gezahlt werden. In diesen Fällen erfolgt die Entschädigung bis zur Höhe des Differenzbetrags, der sich aus den von diesen staatlichen Stellen oder Versicherungsunternehmen gezahlten Beträgen und der offiziell festgesetzten Entschädigungssumme ergibt.
Die Entschädigungssumme wird anhand des entstandenen Schadens ermittelt (Schwere der Verletzungen und Art der darauf zurückgehenden Behinderung, Tod usw.).
Sonstige Hilfen:
Begünstigte der Hilfen:
In der Regel beträgt die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Entschädigung für Personen- oder Sachschäden ein Jahr, beginnend mit dem Datum, an dem die Schäden eingetreten sind.
Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, steht Ihnen das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional) gemeinsam mit der Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus des Innenministeriums während des gesamten Antragsprozesses für Entschädigungssummen mit Rat und Tat zur Seite: beim Anfordern der Abschriften von rechtskräftigen Urteilen, von Anordnungen zum Verzicht auf Durchsetzung der zivilrechtlichen Haftung und von weiteren Unterlagen, die für die Bearbeitung des Beihilfeantrags erforderlich sind.
Aus dem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, muss hervorgehen, dass es sich bei der Straftat mit Todesfolge, mit schwerer Körperverletzung oder mit schwerwiegenden Folgen für die körperliche oder seelisch Gesundheit um ein vorsätzliches Gewaltverbrechen gehandelt hat, wobei das Urteil folglich auch die Höhe der entsprechenden Entschädigung enthalten muss.
Dem Antrag auf finanzielle Hilfe müssen Sie auch eine Abschrift der endgültigen richterlichen Entscheidung beilegen, mit der das Strafverfahren beendet wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Urteil, ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung über die Verfahrenseinstellung aufgrund des Ablebens des Täters oder aber um eine Entscheidung über die Nichtweiterverfolgung des Verfahrens handelt.
Die Höhe der gewährten Finanzhilfe darf keinesfalls die im Urteil festgesetzte Entschädigung nicht übersteigen.
Noch bevor die endgültige richterliche Entscheidung ergeht, mit der das Strafverfahren beendet wird, kann eine vorläufige Beihilfe gewährt werden, sofern nachgewiesen wurde, dass Sie als Opfer oder Begünstigter in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sind.
Einen Anspruch auf vorläufige Beihilfe können Sie geltend machen, sobald Sie die Ereignisse der zuständigen Behörde gemeldet haben oder wenn das Strafverfahren auf Grundlage dieser Ereignisse von Amts wegen durchgeführt wird.
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Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie sich an ein Büro für Opferhilfe (Oficinas de Asistencia a las Víctimas del delito) wenden.
Bei den Büros für Opferhilfe handelt es sich um einen öffentlichen Dienst, der vom Justizministerium eingerichtet wurde, mehrere Fachgebiete abdeckt und Opfern kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Diese Büros sind in allen Autonomen Gemeinschaften, in fast allen Provinzhauptstädten und in einigen anderen Städten zu finden.
Für Sie als Opfer einer Straftat stellen die Büros für Opferhilfe umfangreiche koordinierte und spezialisierte Unterstützungsleistungen bereit und berücksichtigen dabei Ihre individuellen rechtlichen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse.
Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, können Sie sich an das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer des Gerichtshofs (Oficina de Información y Asistencia a Víctimas del Terrorismo de la Audiencia Nacional) wenden, aber auch das Büro für Opferhilfe in Ihrer Provinz hilft Ihnen gern weiter. Das Büro für Opferhilfe stimmt sich dann mit dem Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer am Gerichtshof ab.
Die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen der Büros für Opferhilfe begleiten Sie in verschiedenen Phasen:
Die Rechtshilfe ist in allen Fällen allgemeiner Natur und betrifft die Abläufe von Verfahren und die Art und Weise, in der Sie Ihre verschiedenen Rechte ausüben können, wohingegen Ihr Anwalt im einzelnen Fall als Ihr Rechtsbeistand für die konkrete Beratung zuständig ist.
Falls Sie als Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen gelten, erstellen die Büros einen Plan für Ihre psychologische Betreuung.
Wenn Sie Opfer von Terrorismus geworden sind, ist das Informations- und Betreuungsbüro für Terrorismusopfer des Gerichtshofs für Sie zuständig. Es unterstützt Sie in folgender Weise:
Opfern von Terrorismus dient das Innenministerium mit seiner Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus als zentrale Anlaufstelle bei Verfahren, die möglicherweise von Einzelpersonen, die Opfer terroristischer Handlungen geworden sind, oder von deren Familien bei der staatlichen Zentralverwaltung eingeleitet werden, wobei die Generaldirektion Anträge dieser Personen an die zuständige Behörde weiterleitet und als Vermittler fungiert.
Darüber hinaus arbeitet die Generaldirektion mit den zuständigen Behörden der staatlichen Zentralverwaltung und den anderen staatlichen Stellen bei der Hilfe und Unterstützung von Opfern von Terrorismus zusammen, damit für die Opfer ein umfassender Schutz gewährleistet wird.
Die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus ist für die Bearbeitung, Verwaltung und die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die Beihilfen und Entschädigungen für Betroffene von terroristischen Straftaten zuständig.
In der Aufnahme- und Orientierungsphase wird Ihnen in den Büros für Opferhilfe persönlich oder telefonisch geholfen.
Für einige Straftaten, wie z. B. Delikte mit geschlechtsbezogener Gewalt, wurden in Spanien Telefondienste eingerichtet, bei denen Sie Unterstützung und Beratung erhalten, beispielsweise die Telefonnummer 016 (Servicio telefónico de información y asesoramiento jurídico en materia de violencia de género), die Auskünfte und Rechtsberatung zu geschlechtsbezogener Gewalt bietet.
Für besonders schutzbedürftige Opfer, wie beispielsweise Minderjährige, gibt es spezielle Beratungsdienste, z. B. die Hotline der ANAR-Stiftung (Fundación ANAR: Ayuda a Niños y Adolescentes en Riesgo (Hilfe für gefährdete Kinder und Jugendliche)), die sich an Kinder und Jugendliche, an Erwachsene und an Familienangehörige von Minderjährigen und vermissten Minderjährigen richtet.
Der gebührenfreie Telefondienst 016 (Auskünfte und Rechtsberatung zu geschlechtsbezogener Gewalt) bietet an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr professionelle Unterstützung. Dabei wird die Vertraulichkeit der Daten der Personen, die diesen Dienst nutzen, jederzeit gewährleistet.
Der Dienst ist in 51 Sprachen verfügbar. Konkret werden die Dienste im Rahmen der 24-Stunden-Beratung in folgenden Sprachen angeboten: Spanisch, Katalanisch, Galicisch, Baskisch, Englisch und Französisch, und per Teledolmetschen auch in folgenden Sprachen: Deutsch, Portugiesisch, Mandarin, Russisch, Arabisch, Rumänisch und Bulgarisch. In den anderen Sprachen wird ebenfalls mithilfe von Teledolmetschen beraten.
Dass auch Seh- und/oder Hörgeschädigte diese Dienste in Anspruch nehmen können, wird durch Einsatz folgender Hilfsmittel gewährleistet:
Bei diesem Service erhält jeder Beratung, der Fragen zu speziellen Fällen von geschlechtsbezogener Gewalt hat: weibliche Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, einem solchen Opfer nahestehende Personen (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn usw.), Spezialisten, die weibliche Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt betreuen oder von einer Situation dieser Art von Gewalt wissen usw.
Es werden Informationen zu den Ressourcen und Rechten bereitgestellt, die Ihnen als Opfer dieser Art von Straftaten in den Bereichen Beschäftigung, Sozialleistungen, finanzielle Unterstützung und Beratung, Betreuung, Unterkunft und Rechtsberatung zustehen.
Eingehende Notrufe werden umgehend an die Notrufstelle (112) der entsprechenden Autonomen Gemeinschaft weitergeleitet.
Wenn Sie als minderjähriges Opfer geschlechtsbezogener Gewalt den Telefondienst 016 kontaktieren, wird Ihr Anruf an die Hotline der ANAR-Stiftung (Fundación ANAR: Ayuda a Niños y Adolescentes en Riesgo (Hilfe für gefährdete Kinder und Jugendliche) 900 20 20 10) weitergeleitet.
Dieser gebührenfreie Dienst ist an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr erreichbar und bietet vertrauliche und anonyme Hilfe in drei großen Bereichen:
Wenn Sie als erwachsenes weibliches Opfer geschlechtsbezogener Gewalt oder als Erwachsener, der von einem Fall dieser Art von Gewalt weiß, anrufen, wird Ihr Anruf an den Telefondienst 016 weitergeleitet.
Ja. Die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Unterstützungsdiensten - z. B. der Büros für Opferhilfe - ist für Opfer von Straftaten kostenlos und findet im vertraulichen Rahmen statt. Die vorherige Erstattung einer Anzeige ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste.
Sie können sich an die Büros für Opferhilfe wenden, die in allen Autonomen Gemeinschaften, in fast allen Provinzhauptstädten und auch in einigen anderen Städten zu finden sind.
Für Sie als Opfer einer Straftat stellen die Büros für Opferhilfe umfangreiche koordinierte und spezialisierte Unterstützungsleistungen bereit und berücksichtigen dabei Ihre individuellen rechtlichen, psychologischen und sozialen Bedürfnisse.
Konkret halten die Büros für Opferhilfe Informationen zu den spezialisierten Diensten und die Möglichkeiten der psychosozialen und sonstigen Betreuung bereit, die unabhängig von einer Anzeigeerstattung verfügbar sind, und zur Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus erhalten Sie dort Informationen zu den verfügbaren Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (ob medizinischer, psychologischer oder materieller Natur) sowie zur Vorgehensweise, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wie etwa ggf. Auskünfte über die Möglichkeiten einer Ersatzunterbringung.
Außerdem beraten Sie die Büros für Opferhilfe zur Möglichkeit der Anzeigeerstattung und der einschlägigen Vorgehensweise, zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und eines Rechtsbeistands sowie ggf. zu den Bedingungen, unter denen Ihnen diese kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Je nach Ihren individuellen rechtlichen, psychologischen und sozialen Bedürfnissen können Sie die Büros für Opferhilfe an spezialisierte Dienste weiterverweisen, z. B. an kommunale Behörden, an Sozialfürsorgedienste, an Gesundheitsdienste, an Bildungseinrichtungen oder Arbeitsvermittlungsstellen, an Vereinigungen, Stiftungen oder sonstige gemeinnützige Einrichtungen, an die psychosozialen Dienste der Justizverwaltung und – falls Sie Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind – an die Koordinierungsstellen für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Unidades de Coordinación contra la Violencia sobre la Mujer) und die Frauenverbände (Unidades sobre la Mujer) in den einzelnen Autonomen Gemeinschaften und Provinzen.
Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützen Opfer bestimmter Straftaten in der Form, dass sie jeder Person eine individuelle, auf ihre persönlichen Besonderheiten und Bedürfnisse zugeschnittene Begleitung anbieten. Die Unterstützung umfasst meistens Rechtsberatungsdienste, Informationen zu den zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen und Hilfen, sowie psychologische und emotionale Betreuung.
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